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Satzung des Vereins
„Netzwerk Nahtoderfahrung e.V.“
vom 07.02.2004 mit Ergänzungen vom 10.06.2004
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Netzwerk Nahtoderfahrung.“ (N.NTE)
2. Der Verein hat seinen Sitz in Emmerich am Rhein und wurde am 01.04.2004 unter der Nummer 461 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Emmerich am Rhein eingetragen. Mit Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und praktische Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der „Nahtoderfahrung“. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
· Sammeln und Verbreitung der Ergebnisse von natur- und geisteswissenschaftlichen Untersuchungen von Nahtoderfahrungen,
· Unterstützung entsprechender Forschungsprojekte und wissenschaftlich fundierter Darstellungen, sowohl in eigenen Beiträgen wie durch Kooperation mit öffentlich anerkannten Institutionen,
· Veranstaltung von Vorträgen, Symposien und Tagungen im Zusammenhang mit diesen Zwecken,
· Kooperation mit internationalen Institutionen und Gruppierungen mit vergleichbarer Zielsetzung.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Die finanzielle Förderung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist im Rahmen der Zweckbestimmung und des § 58 der Abgabenordnung möglich.“
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person oder Gruppierung werden, die den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise, auch in der Öffentlichkeit, unterstützt.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung (MV) Anträge zu stellen. In der MV kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Bei Ablehnung kann frühestens nach einem Jahr ein neuer Antrag gestellt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit qualifizierter Mehrheit (2/3 Mehrheit). Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Berufung des Betroffenen gegen den Ausschluss entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliederbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand
· der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
· die jährlichen Berichte des Vorstandes entgegenzunehmen und zu beraten,
· die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu beschließen,
· die jährliche Entlastung des Vorstandes vorzunehmen,
· den Vorstand zu wählen (im Wahljahr)
· Verabschiedung/Änderung der Beitragsordnung und sonstiger Vereinsordnungen,
· über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
· die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds nach Berufung zu treffen,
· die Kassenprüfer zu wählen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr innerhalb des 1. Halbjahres einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitglieder- adresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
· Bericht des Vorstands,
· Bericht der Kassenprüfer
· Entlastung des Vorstands,
· Wahl des Vorstands (im Wahljahr),
· Wahl von zwei Kassenprüfern (im Wahljahr),
· Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
· Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
· Verabschiedung von sonstigen Vereinsordnungen,
· Satzungsänderungen,
· Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
6. Der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des versammlungsleitenden Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von drei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen, bzw. als Kopie angefordert werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Juristische Personen oder Gruppierungen mit Mitgliederstatus haben eine Stimme; der Stimmberechtigte ist vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zu benennen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ab fünf erschienenen Mitgliedern, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören, beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
3. Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben oder auf Vorschlag des Vorstandes bzw. Antrag eines Mitglieds geheim.
4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
dem geschäftsführenden Vorstand mit
· dem Vorsitzenden
· stellvertretender Vorsitzenden
· Schatzmeister
· Geschäftsführer
dem erweiterten Vorstand, dem der geschäftsführende Vorstand mit bis zu 4 weiteren Personen angehören.
2. In Personalunion können wahrgenommen werden die Funktionen des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden und des Geschäftsführers.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstands- mitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Zwei Vorstands- mitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand kann darüber hinaus ein Vorstandsmitglied im Einzelfall mittels Vollmacht zur Vertretung des Vereins beauftragen. Die Erteilung der Vollmacht muss schriftlich vorliegen und kann auch im Umlaufbeschluss erfolgen.
6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des versammlungsleitenden Stellvertreters.
7. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandmitglieder bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.
§ 11 Beirat
1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen, dem insbesondere Wissenschaftler, aber auch Nichtwissenschaftler angehören sollen. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein und dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
2. Der Beirat berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung in allen Fragestellungen, die dem Vereinszweck dienlich sind.
§ 12 Kassenprüfer
1. Durch die ordentliche Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
3. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung jährlich zu unterrichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Wissenschaft und Forschung.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
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